vereinssatzung/satzung.tex
2024-08-29 18:52:44 +02:00

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18 KiB
TeX

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\counterwithout{subsection}{section}
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\title{Satzung}
\subtitle{Förderverein Fachschaft Mathematik der TU Darmstadt e.\,V.}
\author{}
\begin{document}
\LARGE Satzung des „Förderverein Fachschaft Mathematik der TU Darmstadt e.\,V.“
\normalsize \vspace{2ex}
\section{Grundlegendes}
\subsection{Name und Sitz des Vereins}
\begin{enumerate}
\item Der Verein führt den Namen „Förderverein Fachschaft Mathematik der TU Darmstadt e.\,V.“.
Er hat seinen Sitz in Darmstadt.
\item Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
\item Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.
\item Der Verein führt die Abkürzung „FS Mathematik TU DA e.\,V.“.
\end{enumerate}
\subsection{Zweck und Ziele des Vereins}
\begin{enumerate}
\item Der Verein ist unabhängig und unpolitisch.
\item Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig.
\item Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung und Durchführung von
Studierenden- und Orientierungshilfe, Berufsbildung und die Förderung
von Wissenschaft, Lehre und Kultur, z.\,B.\ in Form des öffentlichen Tanzkurses, Balls
und von Theaterstücken, am Fachbereich Mathematik der TU Darmstadt. Dies
geschieht in Zusammenarbeit mit den Institutionen der TU Darmstadt,
insbesondere den Gremien und Ausschüssen des Fachbereichs Mathematik.
Ferner unterstützt der Verein die Interessenvertretung der Studierenden,
insbesondere in der Form von finanzieller Förderung von Aktivitäten der
Fachschaft Mathematik an der TU Darmstadt, die mit den Zielen des
Vereins im Einklang stehen. %Chor?
\item Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Insbesondere sind folgende Handlungen nicht mit dem Zweck des Vereins vereinbar:
\begin{itemize}
\item Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundvermögen,
\item Aufnahme oder Ausgabe von Krediten und
\item als gleichwertig anzusehende Handlungen.
\end{itemize}
\end{enumerate}
% Um die Satzung lesbar zu halten, lagern wir hier die umständlichen Definitionen aus.
\subsection{Begriffsdefinitionen}
\begin{enumerate}
\item Im Folgenden bezeichnet Fachschaft Mathematik die Fachschaft des Fachbereiches Mathematik im Sinne der Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt V. \S 34.
\item Im Folgenden bezeichnet Fachschaftsrat Mathematik den Fachschaftsrat der Fachschaft Mathematik im Sinne der Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Darmstadt V. \S 37.
\end{enumerate}
\section{Mitgliedschaft}
\subsection{Arten der Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
\item Die Mitglieder werden in studentische Mitglieder, passive Mitglieder und Fördermitglieder unterschieden.
\end{enumerate}
\subsection{Aufnahme}
\begin{enumerate}
\item Jede natürliche Person kann einen Antrag auf Mitgliedschaft an den Vorstand stellen. Der Antrag muss in Schriftform erfolgen und die Art der Mitgliedschaft spezifizieren.
% Insbesondere kann der Antrag im Rahmen der normalen Beschlussfassung auch auf der Mitgliederversammlung entschieden werden.
\item Die Annahme des Antrags erfolgt durch normale Beschlussfassung des Vorstandes.
\item Ist die beantragende Person Teil der Fachschaft Mathematik, ist eine Annahme durch ein einzelnes Vorstandsmitglied möglich. Eine Ablehnung muss durch normale Beschlussfassung erfolgen.
\item Wird der Antrag von einem Mitglied des Fachschaftsrates Mathematik gestellt, kann der Antrag nicht abgelehnt werden und muss innerhalb von zwei Wochen angenommen werden.
\end{enumerate}
\subsection{Rechte und Pflichten}
\begin{enumerate}
\item Studentische Mitglieder haben das aktive und das passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
\item Fördermitglieder und passive Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ihnen durch Beschluss mit einer Zweidrittel-Mehrheit das passive Wahlrecht für die jeweilige Mitgliederversammlung verleihen.
\item Alle Mitglieder sind verpflichtet Namens- und Adressänderungen, Änderungen der Kontaktdaten wie E-Mail Adressen oder Bankverbindungen unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
\item Fördermitglieder sind verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
\item Studentische Mitglieder sind verpflichtet, bei Verlangen eines Vorstandsmitglieds die Immatrikulation an der TU Darmstadt nachzuweisen.
\item Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
\end{enumerate}
\subsection{Änderungen der Art der Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
\item Jedes Mitglied kann zum Ende des Geschäftsjahres seine Art der Mitgliedschaft zu „passives Mitglied“ ändern.
Jedes Mitglied kann ohne zeitliche Einschränkungen seine Art der Mitgliedschaft zu „Fördermitglied“ ändern.
Die Änderung der Mitgliedschaftsart ist dem Vorstand in Textform mitzuteilen.
\item Kann ein studentisches Mitglied auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds die Immatrikulation an der TU Darmstadt nicht nachweisen, wird es zu einem passiven Mitglied.
\item Ist ein Fördermitglied nach vorheriger Mahnung mehr als sechs Monate mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge in Verzug, kann die Art der Mitgliedschaft durch einen Vorstandsbeschluss zu „passives Mitglied“ geändert werden.
\item Ein passives Mitglied wird durch Nachweis der Immatrikulation an der TU Darmstadt bei einem Vorstandsmitglied zu einem studentischen Mitglied.
\end{enumerate}
\subsection{Beendigung der Mitgliedschaft} \label{ende-mitgliedschaft}
Die Mitgliedschaft endet durch
\begin{enumerate}
\item Austritt. Der Austritt erfolgt durch Mitteilung in Textform an den Vorstand.
Das Austrittsdatum kann in der Austrittsmitteilung angegeben werden. Geschieht dies nicht, gilt das Zustellungsdatum.
Der rückwirkende Austritt ist nicht möglich.
\item Ausschluss. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Vorstands
und eines späteren Beschlusses der nächsten Mitgliederversammlung mit
Zweidrittel-Mehrheit. Ausschlussgründe sind u.\,a.\ vereinsschädigendes Verhalten
sowie Missachtung dieser Satzung.
\item Ableben.
\item Streichung. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nicht mehr erreichbar ist.
Ein Mitglied zählt als nicht erreichbar, wenn es auf explizite Anfragen an die dem Vorstand vorliegenden Kontaktinformationen 4 Wochen lang nicht reagiert.
\end{enumerate}
\section{Organe}
Die Organe des Vereins sind
\begin{itemize}
\item der Vorstand,
\item die Mitgliederversammlung und
\item die Abteilungen.
\end{itemize}
\subsection{Vorstand}\label{vorstand}
\subsubsection{Vorstandsämter}
\begin{enumerate}
\item Der Vorstand nach \S 26 BGB besteht aus den Ämtern
\begin{enumerate}[label=\Roman*.]
\item 1. Vorsitz,
\item 2. Vorsitz,
\item 1. Kassenführung,
\item 2. Kassenführung und
\item Schriftführung.
\end{enumerate}
% Diese Regelung wurde effektiv schon praktiziert.
\item \label{vorstands-wahlen}
Der Vorstand wird einmal jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand bleibt stets bis zur Neuwahl im Amt.
% Es ist für das Funktionieren des Vorstandes wichtig, mindestens drei Leute zu haben, da alles andere zu anfällig wäre.
% Es ist für die Wohldefiniertheit der Nachfolge gut, 1V und 2V zu trennen.
% Es ist für die Aufgaben- / Lastverteilung gut, 1V und 1K zu trennen.
\item Wiederwahl und Ämterhäufung sind zulässig, jedoch müssen 1. und 2. Vorsitz sowie 1. Kassenführung durch verschiedene Personen besetzt werden.
\item Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds muss der Vorstand
innerhalb von vier Wochen kommissarisch ein Mitglied auf
den freien Posten berufen.
Wäre durch Ausscheiden der 1. Vorsitz unbesetzt,
wird er durch das Vorstandsmitglied übernommen, welches den 2. Vorsitz innehat.
(Dieses legt damit automatisch den 2. Vorsitz nieder.)
War der 2. Vorsitz zu diesem Zeitpunkt kommissarisch besetzt, so muss innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl durchgeführt werden.
\item Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, falls eines von ihnen einen Vorsitz innehat.
\end{enumerate}
\subsubsection{Beschlussfassung des Vorstandes}
% In unserer Intention kann auf das Widerspruchsrecht auch verzichtet werden, um das Warten auf die eine Woche zu vermeiden
\par
Vorstandsbeschlüsse können auf drei Arten gefasst werden:
\begin{enumerate}
\item Einfacher Beschluss:
Der Vorstand fasst einen Beschluss mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
Der Fachschaftsrat Mathematik wird über den Wortlaut des Beschlusses in Kenntnis gesetzt.
Falls eines seiner Mitglieder binnen einer Woche nach Kenntnisnahme Widerspruch einlegt,
muss der Beschluss stattdessen nach Absatz (2) oder (3) behandelt werden.
\item Gemeinsamer Beschluss mit dem Fachschaftsrat Mathematik:
% Zu dieser Aussprache sollte mit sinnvoller Frist eingeladen werden.
% Der FSR tagt grundsätzlich öffentlich, das scheint auch für gemeinsame Sitzungen sinnvoll.
% Man sollte bei interessanten Themen direkt weiter einladen, um mehr Stimmen zu hören.
Es erfolgt eine Aussprache mit dem Fachschaftsrat Mathematik.
% Der FSR sollte die Satzung der Studierendenschaft lesen.
Ein Beschluss wird gefasst, indem beide Gremien gemäß den Regelungen ihrer jeweiligen Satzung zustimmen.
%Die Informationspflicht gegenüber dem Fachschaftsrat Mathematik und das Widerspruchsrecht des Fachschaftsrates Mathematik nach Absatz (1) Satz 2 bis 3 entfallen hierbei.
\item Beschluss durch die Mitgliederversammlung:
Ein Beschluss kann durch die Mitgliederversammlung gefasst werden.
Der Fachschaftsrat Mathematik wird über den Wortlaut des Beschlusses in Kenntnis gesetzt.
\end{enumerate}
\subsubsection{Sitzungen}
\begin{enumerate}
\item Der Vorstand sollte sich in der Regel einmal pro Quartal für eine Vorstandssitzung versammeln. Zur Sitzung wird mit einer Frist von einer Woche eingeladen.
\item Der Vorstand tagt nicht öffentlich.
\item Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird in der Regel durch die Schriftführung angefertigt. Der Vorstand kann zu Beginn der Versammlung ein anderes Mitglied des Vorstandes beauftragen, das Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind den Mitgliedern des Vorstandes zeitnah zuzustellen, spätestens jedoch mit der Einladung zur nachfolgenden Sitzung.
\item Die Leitung der Sitzung übernimmt in der Regel der 1. Vorsitz. Der Vorstand kann zu Beginn der Sitzung ein anderes Mitglied des Vorstandes beauftragen, die Sitzung zu leiten.
\end{enumerate}
\subsection{Mitgliederversammlung}
\subsubsection{Versammlung}
\begin{enumerate}
\item Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins und tagt nichtöffentlich.
\item Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden studentischen Mitglieder,
sofern nicht in Satzung oder Geschäftsordnung anders geregelt. Passive Mitglieder und Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
\item Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein,
\begin{itemize}
\item wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
% Wir wollen keine Regel in der Satzung, in der es nötig ist, die Anzahl der Mitglieder zu kennen.
\item
wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe
in Textform verlangen.
\item
einmal im Geschäftsjahr, in der Regel innerhalb der ersten beiden Monate des Kalenderjahres.
\end{itemize}
\item\label{mv:einladung}
Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung in Textform
unter Angabe von Ort, Zeit und Anlass der Versammlung sowie einer vorläufigen Tagesordnung.
\item\label{mv:beschlussvorlage}
Der Gegenstand einer Beschlussfassung soll den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem
Termin der Versammlung in Textform bekannt gemacht werden.
\item Zur Einhaltung der Fristen in \ref{mv:einladung} und \ref{mv:beschlussvorlage} genügt jeweils das Absenden an die letzte dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse der Mitglieder bzw. einen geeigneten automatischen Verteiler.
% Empfohlene Praxis: Auch mal im Glaskasten o. Ä. aushängen
\item Zur Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung müssen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, vertagt sich die Mitgliederversammlung auf einen neuen Termin.
\end{enumerate}
\subsubsection{Protokoll}
\begin{enumerate}
\item Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
\item Die Protokolle sind zeitnah zu veröffentlichen und den Mitgliedern zuzustellen. %bspw. durch Aushang, per Mail oder online
\item Das Protokoll wird in der Regel durch die Schriftführung angefertigt. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Versammlung ein anderes Mitglied beauftragen.
\item Das Protokoll ist von Protokollführung und Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
\end{enumerate}
\subsubsection{Wahlen}
\begin{enumerate}
\item Wahlen finden üblicherweise auf der ersten Mitgliederversammlung des Jahres statt.
\item Alle Wahlen erfolgen geheim.
\item Blockwahlen sind zulässig, sofern
%* (drei Viertel) der anwesenden Mitglieder zustimmen.
%* keines der anwesenden Mitglieder widerspricht.
alle anwesenden Mitglieder zustimmen.
\item Jedes anwesende studentische Mitglied kann für jedes Amt maximal einem Kandidaturvorschlag
eine Stimme geben. Passive Mitglieder und Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Bei Blockwahlen kann entsprechend maximal einem Blockvorschlag eine Stimme gegeben werden.
% Alle Vorstandsposten können auf einem Wahlzettel gewählt werden.
\item Gewählt ist, wer mehr als zwei Drittel der Stimmen auf sich vereint und die Wahl annimmt.
\item Gibt es mehrere Kandidaturvorschläge und führt der erste Wahlgang zu keiner Entscheidung, so reicht in den weiteren Wahlgängen eine einfache Mehrheit.
\end{enumerate}
\subsection{Abteilungen}
\begin{enumerate}
\item Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Abteilungen mit eigener Kasse eingerichtet oder aufgelöst werden.
Es ist jeweils ein Mitglied für die Dauer eines Geschäftsjahres in das Amt der Abteilungsleitung zu wählen.
Bei Bedarf kann der Vorstand die Abteilungsleitung auch kommissarisch besetzen.
\item Für jede Abteilung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Aufgabenbereich sowie ein für jedes Rechtsgeschäft gültiger maximaler Finanzrahmen festzulegen.
Der Aufgabenbereich muss mit den Zielen und Zwecken des Vereins vereinbar sein.
Aufgabenbereich und Finanzrahmen müssen in der Geschäftsordnung festgehalten werden.
\item Die Abteilungsleitung ist berechtigt, Rechtsgeschäfte aus Mitteln der Abteilungskasse zu tätigen, die dem Aufgabenbereich der Abteilung entsprechen.
Diese bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes genau dann, wenn sie den festgelegten Finanzrahmen der Abteilung überschreiten.
\item Der Transfer von Geld von der Hauptkasse zur Abteilungskasse erfolgt auf Antrag der Abteilungsleitung und bedarf eines Beschlusses des Vorstandes.
Ein Transfer von Geld von der Abteilungskasse auf die Hauptkasse kann von der Abteilungsleitung durchgeführt werden und bedarf keines weiteren Beschlusses durch den Vorstand.
\item Die Abteilungsleitung rechnet vor der Kassenprüfung oder bei Ausscheiden aus dem Amt mit der 1. oder 2. Kassenführung ab.
\item Wird eine Abteilung aufgelöst, so geht die Kasse in der Vereinskasse auf.
Zu diesem Zwecke rechnet die Abteilungsleitung mit der 1. oder der 2. Kassenführung ab.
\end{enumerate}
\section{Geschäftsordnung}
\subsection{Geschäftsordnung}
\begin{enumerate}
\item Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, welche weiterführende Regelungen enthält.
\item Die Geschäftsordnung enthält Bestimmungen mindestens zu
\begin{itemize}
\item den Wahlen,
\item den Vorstandsämtern,
\item den Abteilungen,
\item der Verteilung von Finanzbefugnissen,
\item der Kassenprüfung,
\item den Vorstandssitzungen,
% Umlaufverfahren
\item den Mitgliederversammlungen und
\item der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
\end{itemize}
\item Die Geschäftsordnung kann unter denselben innervereinlichen Modalitäten geändert werden wie die Satzung.
\item Die Geschäftsordnung ist kein Teil dieser Satzung.
\end{enumerate}
\section{Auflösung des Vereins}
\subsection{Auflösung des Vereins}
\begin{enumerate}
\item Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Auflösungsabsicht muss in der Einladung angekündigt werden.
\item Löst sich der Verein auf, wird der Verein aufgehoben oder fallen die steuerbegünstigten Zwecke weg,
fällt das Vereinsvermögen an den \emph{Förderverein für in Not geratene Studierende der Technischen Universität Darmstadt e.\,V.}, zweckgebunden zur Unterstützung von Personen, die im Sinne von \S 53 Abgabenordnung wegen wirtschaftlicher Armut bedürftig sind.
\end{enumerate}
\end{document}